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Steuerstrafrecht

Das Steuerrecht ist komplex und unterliegt einem stetigen Wandel, schnell und unvorhergesehen hat man folgenschwere Vorschriften übersehen und wird einer Steuerstraftat verdächtigt. Wer einer Steuerstraftat nach der Abgabenordnung AO verdächtigt wird, steht neben strafrechtlichen Problemstellungen oftmals auch steuerlichen Fragen gegenüber, die es zügig und umfassend zu klären gilt.

lehmann und partner bietet daher eine fundierte Rechtsberatung durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Beisteiner.

Strafbefreiende Selbstanzeige
Während Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich!

STEUERFAHNDUNG

Die Wege, auf denen die Steuerfahndung Kenntnis über etwaige steuerstrafrechtlich relevante Verstöße erlangen kann, sind vielfältig:

Die Steuerfahndung kann durch Betriebsprüfer, Kontrollmitteilungen aus Bankkonten, Steuersünder-CDs die bei Banken entwendet wurden oder Dritte auf potenzielle Straftaten aufmerksam gemacht werden. Mitunter erhält die Finanzbehörde zudem durch Zollbehörden Kenntnis möglicher Steuerverstöße. Wird der Steuerpflichtige – teilweise sogar einige Kilometer hinter der Grenze – von Zollbeamten kontrolliert und im Zuge dessen Bargeld aufgefunden, übermittelt der Zoll den Finanzämtern die Information, wie viel Bargeld festgestellt wurde. Auch auf dieser Grundlage kann es dazu kommen, dass die Steuerfahndung Ermittlungen aufnimmt.

ERMITTLUNGSVERFAHREN DURCHSUCHUNG

Der Beschuldigte sieht sich während eines Ermittlungsverfahrens einer dezidierten Prüfung durch Steuerfahnder ausgesetzt, die sogar mit der Durchsuchung seiner Privaträume sowie der Beschlagnahme von Gegenständen und Geschäftsunterlagen einhergehen kann. Gerade in dem Fall einer Durchsuchung ist die Beratung durch einen Steuerstrafverteidiger – wenn möglich noch bevor eine Durchsuchung erfolgt – dringend zu empfehlen. Nur durch die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der Durchsuchung ist gewährleistet, dass der Beschuldigte seine Rechte umfassend ausüben kann.

STRAFANDROHUNG

Die Strafandrohungen der Vorschriften der Abgabenordnung AO sind schwerwiegend. Für die Steuerhinterziehung drohen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei der Steuerverkürzung drohen immerhin noch Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Nach dem Bundesgerichtshof BGH soll bereits bei hinterzogenen Beträgen ab 50.000 Euro in der Regel als besonders schwerer Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Wer einer Steuerstraftat verdächtigt wird, sollte daher umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Rechtsanwalt Dr. Philipp Beisteiner bietet Ihnen Beratung und Vertretung im Zuge einer strafbefreienden Selbstanzeige, prüft den Gehalt eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfs gegen Beschuldigte, wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, und bestreitet mit Ihnen das behördliche sowie das gerichtliche Verfahren. Wir bieten Ihnen als Kanzlei lehmann und partner umfassende und ganzheitliche Beratung aus einer Hand.