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Bundesgerichtshof entscheidet: Darf man ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Swimmingpool bauen?

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. März 2023 (Az. V ZR 140/22) wurde klargestellt, dass bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erst nach Absprache und Beschlussfassung mit den Nachbarn durchgeführt werden dürfen. Der BGH bezog sich dabei auf die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes aus dem Jahr 2020, welche eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen schafft.

Im konkreten Fall aus Bremen hatten die Eigentümer einer Doppelhaushälfte ohne vorherige Absprache mit der Nachbarin begonnen, in ihrem Garten einen Pool zu bauen. Die Nachbarin klagte erfolgreich auf Unterlassung. Der BGH stellte klar, dass auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird, eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gemeinsam und vorab beschlossen werden muss.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Wichtigkeit der Absprache und Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Bei Missachtung dieses Vorgehens haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, bevor mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Fazit: Die Entscheidung des BGH unterstreicht, wie wichtig es ist, bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen. Ohne die erforderliche Absprache und den entsprechenden Beschluss darf nicht gebaut werden. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten in diesem Zusammenhang ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um mögliche rechtliche Konsequenzen und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Kategorie: Mietrecht ·Urteile | von: Benjamin Siggel