Indexmieten: Wann eine Mieterhöhung wegen Inflation zulässig ist
Der Wohnungsmarkt ist in großen Städten seit längerem angespannt. Nicht selten stimmen Mieter einem Mietvertrag einfach zu – Hauptsache überhaupt eine Wohnung bekommen. Doch viele Mietverträge enthalten sogenannte „Indexmieten“. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Miete an die Inflation gekoppelt wird: Steigt die Inflation, kann der Vermieter die Mieten ebenfalls entsprechend. Ausschlaggebend ist der Verbraucherpreisindex. Doch was genau ist zulässig – und was verboten?
Wann kann der Vermieter die Miete aufgrund der Inflation erhöhen?
Eine Mieterhöhung auf Basis des Verbraucherpreisindexes ist nur erlaubt, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Mietvertrag muss eine sogenannte Wertsicherungsklausel enthalten, welche dem Vermieter erlaubt, die Miete entsprechend der Preissteigerung anzupassen. Doch Vorsicht: Nicht jede Wertsicherungsklausel ist auch wirksam! So darf eine Wertsicherungsklausel bspw. nicht intransparent sein.
Wie häufig kann der Vermieter die Miete erhöhen?
Eine Erhöhung ist alle zwölf Monate zulässig.
Gibt es eine Grenze für Mieterhöhungen?
Die Anfangsmiete richtet sich nach dem Mietenspiegel und darf nur bis zu zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für Mieterhöhungen gilt dies jedoch nicht; die Mieterhöhung darf jedoch den Verbraucherpreisindex nicht überschreiten.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Indexmieten?
Die sogenannte Kappungsgrenze regelt, dass Mieten innerhalb von 3 Jahren um maximal 20% steigen dürfen. Für Indexmieten gilt sie allerdings nicht.
Muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?
Bei der Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (idR anhand eines Mietspiegels) muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Tut er dies nicht, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Bei der Indexmieterhöhung ist dies nicht der Fall: Nach Ankündigung der Mieterhöhung in Textform wird diese mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung wirksam. Die Ankündigung muss der in § 557b BGB geregelten Form entsprechen.
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